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   LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18   

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https://dejure.org/2019,63617
LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18 (https://dejure.org/2019,63617)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2019 - 324 O 6/18 (https://dejure.org/2019,63617)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - 324 O 6/18 (https://dejure.org/2019,63617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
    Unterlassungsanspruch gegen ehrverletzende Textpassagen in einem Buch (Autobiographie)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.03.2016 - 1 BvR 2844/13

    Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18
    Seien Tatsachenbehauptungen nicht erwiesen unwahr, so könnten sie sich doch als verschiedene Wahrnehmungen und subjektive Bewertungen eines Geschehens darstellen, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.2016 - 1 BvR 2844/13).

    Die Kammer hat dabei auch den Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.03.2016 - 1 BvR 2844/13) berücksichtigt und den damit verbundenen weiteren Hinweis, dass auch vorliegend für den Fall, dass sich der der Meinungsäußerung der Zeugin H. B. zugrunde liegende Vorfall nicht aufklären lasse, von der Zulässigkeit der angegriffenen Meinungsäußerung ("fand mein Vater, das sei eine hervorragende Idee") auszugehen sei.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18
    Jedoch kann insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 - Grüne Gentechnik).

    Dennoch gilt aber der beispielsweise in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.2011 - 1 BvR 2678/10 - dargestellte Grundsatz, dass für eine ehrabträgliche Meinungsäußerung tatsächliche Bezugspunkte vorhanden sein müssen.

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18
    Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium "wahr oder unwahr" messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 - NJW 1983, 1415 Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage , 4. Kapitel Rn. 48 m. w. N.).
  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18
    Dann besteht auch die Verpflichtung zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der Störungsquelle, wenn nur dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14 -, NJW 2016, 789, Rn. 32).
  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18
    An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht schon im Grundsatz kein überwiegendes öffentliches Interesse, da diese keine geeignete Grundlage für den durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten öffentlichen Meinungsbildungsprozess bilden können (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470, Rn. 58 ff.).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 29).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18
    Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 - juris).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 274/04

    Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18
    Eine solche wertneutrale Falschbehauptung liegt vor, wenn gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, juris, Rn.10 ff.).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2019 - 324 O 6/18
    Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98, juris Rn. 30; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. , Kap. 6 Rn. 14).
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